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Aktuelle Urteile zum Online-Handel: unmittelbare Beantwortung von Kundenanfragen und klare Lieferfristen sind Pflicht

Das Landgericht (LG) Bamberg urteilte Ende letzten Jahres, dass Online-Shops im Impressum einen Kommunikationsweg anbieten müssen, der die Beantwortung von Kundenanfragen innerhalb von 60 Minuten gewährleistet. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte außerdem entschieden, dass relativierende Angaben zu Lieferfristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unzulässig sind. Wie ist die aktuelle Rechtslage? Was muss ich als Shopbetreiber beachten?

60 Minuten Reaktionszeit als Impressumspflicht

Das LG Bamberg hatte mit seinem Urteil vom 23. November 2012 (Az.: 1 HK O 29/12) festgestellt, dass geschäftsmäßige Anbieter auf Verkaufsplattformen im Internet ein vollständiges und den Anforderungen nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) entsprechendes Impressum angeben müssen. Die Angabe einer Anschrift und E-Mail-Adresse allein reichen in dem Rahmen nicht aus. Eine Reaktion des Anbieters auf Kundenanfragen muss zudem innerhalb von 60 Minuten gewährleistet sein. Weshalb in das Bamberger Urteil diese explizite zeitliche Vorgabe aufgenommen wurde, ist jedoch nicht ersichtlich.

Dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht verpflichtend ist, hatte bereits der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 16. Oktober 2008 (Az.: C-298/07) entschieden. Darin wurde auch bereits festgehalten, dass anstelle einer Telefonnummer ebenso eine elektronische Anfragemaske verwendet werden kann, wenn Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden.

Hintergrund beider Urteile ist, wie eingangs erwähnt, der § 5 TMG, welcher die allgemeinen Informationspflichten umfasst. Das LG Bamberg bezog sich bei seiner Entscheidung auf dessen Abs 1 Nr. 2, wo geregelt ist, dass entsprechende Anbieter ihre Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten müssen.

Ursache des Bamberger Urteils war ein Streit zweier Händler von Grillzubehör, der mehrere beklagte Wettbewerbsverstöße betraf. Einer der Verstöße hatte das Impressum des Abgemahnten bei eBay zum strafrechtlichen Gegenstand, in dem nur Anschrift und E-Mail-Adresse angegeben waren.

Eindeutige Lieferfristen als AGB-Pflicht

Dem Urteil des OLG Hamm, vom 18. September 2012 (Az. I-4 U105/12), das erst kürzlich veröffentlicht wurde, liegt ein Streit zwischen zwei Händlerinnen zugrunde, die beide mit Samen oder Kernen gefüllte Wärmepantoffeln vertreiben. Die Beklagte nutzt dafür eBay und ihren Online-Shop, in dessen AGB sie ursprünglich folgende Klausel aufführte: „Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde.“ Nach der diesbezüglichen Abmahnung durch die Klägerin änderte die Beklagte ihre Vertragsbedingungen u.a. in: „Angegebene Lieferfristen stellen nur einen Richtwert dar und gelten daher nur annähernd vereinbart (Zirka-Fristen).“

Das OLG Hamm bestätigte nun in dem Fall den Richterspruch der Vorinstanz des LG Essen, wonach auch die geänderte Klausel für die AGB eines Versandhandels ungültig sei. Die Kammer begründete dies damit, dass Kunden in der Lage sein müssen, das Fristende für einen Liefertermin selbst erkennen oder errechnen zu können. Andernfalls würde dadurch gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.

Das Gericht in Hamm sah in der beklagten Klausel einen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie gegen § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegen. Der § 308 Nr. 1 BGB erklärt, dass eine Bestimmung in den AGB, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält, unwirksam sei. Der § 3 Abs. 1 UWG verbietet überdies unlautere geschäftliche Handlungen, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Im gleichen Sinne, nur ein paar Tage später, am 05. Oktober 2012, urteilte auch das OLG Bremen (Az.: 2 U 49/12). Das Gericht befand die Angabe einer voraussichtlichen Versanddauer als zu unpräzise und damit ebenso als wettbewerbswidrig. Unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. 250.000 EUR oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten verboten die Richter einem Online-Händler seine Lieferfristen mit „voraussichtliche Versanddauer: 1 bis 3 Werktage“ zu beschreiben.

Das Urteil aus Hamm ist jedoch noch nicht rechtskräftig und wird weiter vor dem Bundesgerichtshof (Az. I ZR 205/12) verhandelt.

Unser Fazit

Nicht nur um unnötige Abmahnungen zu vermeiden, empfehlen wir:

  • sowohl die Einrichtung eines Kontaktformulars,
  • als auch die Angabe einer Telefonnummer im Impressum
  • sowie die genaue Angabe der einhaltbaren Lieferfrist in den Vertragsbedingungen.
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