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Neue Verbraucherrechterichtlinie: Umsetzung zieht zahlreiche Änderungen für den Online-Handel mit sich

Im Zuge eines starken Wachstums des Online-Handels soll mit der neuen Verbraucherrechterichtlinie eine Harmonisierung des in den einzelnen Ländern Europas bisher stark variierenden Verbraucherrechts erwirkt werden. Die Richtlinie tritt ab dem 13. Juni 2014 unmittelbar in Kraft und zielt darauf ab, die Interessen von Verbrauchern stärker zu berücksichtigen und damit ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Worauf müssen sich Online-Händler nun einstellen und welche Mitwirkungspflichten sind erforderlich?

Anwendung finden die neuen Regelungen insbesondere in den §§ 312ff des BGB, welche sich auf den Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften und Fernabsatzgeschäften beziehen sowie allgemeine Informationspflichten von Unternehmern im Bereich E-Commerce regeln. Diese wurden fundamental überarbeitet, sodass eine Überprüfung von Online-Auftritten und die Vorgehensweise zur Abwicklung von Verträgen im B2C-Business notwendig werden. Doch auch andere Vorschriften wie das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) sowie das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden von der neuen Verbraucherrechterichtlinie berührt. So ist ein Unternehmer nach § 312 a Abs. 1 BGB n.F. verpflichtet, bei Telefonanrufen seine Identität und den geschäftlichen Zweck der Kontaktaufnahme offenzulegen. Hier ist außerdem zu beachten, dass bei Telefonanrufen zu Werbezecken laut § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers erforderlich ist, da diese andernfalls als unzumutbare Belästigung gilt.

Neu ist auch, dass künftig jeder Vertrag ausdrücklich bestätigt werden muss und beim Fernabsatz (Online-Handel) dem Kunden die Auftragsbestätigung auf einem permanenten Datenträger zur Verfügung gestellt werden muss. Beim Download digitaler Inhalte muss in der Auftragsbestätigung zudem die Belehrung über das Erlöschen des Widerrufs enthalten sein. Schon bisher musste der Unternehmer vor Vertragsabschluss über wesentliche Merkmale von Waren oder Dienstleistungen Auskunft geben (Art. 246 Abs.1 EGBGB). Neben der Angabe der Identität wird nun auch die Angabe einer Telefonnummer verpflichtend. Hier ist auch zu beachten, dass Online-Händler im B2C-Bereich nur noch eingeschränkt kostenpflichtige Kundenhotlines für die Klärung von Vertragsangelegenheiten anbieten dürfen, sodass keine Erträge aus dem Betrieb einer solchen Hotline erwirtschaftet werden können.

Weiterhin geht mit Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie auch eine Anpassung der Preisangabenverordnung (PAngV) einher. Nach § 1 Abs. 1 PAngV wird die neue Bezeichnung „Gesamtpreis“ verpflichtend und löst die bisherigen Bezeichnung „Endpreis“ ab. Im Gesamtpreis müssen alle Steuern und Abgaben enthalten sein und auch die Art der Preisberechnung sowie Fracht-, Liefer- und Versandkosten müssen für den Verbraucher transparent sein. Neu ist außerdem, dass Angaben zum Liefertermin so konkret angegeben werden müssen, dass eine Messung mit Angeboten von Mitbewerbern möglich wird. Hier wird als Beispiel genannt, dass die Angabe „2-4 Tage“ oder „…spätestens in 4 Tagen“ ausreichend sind, solange ein konkreter Bezug zu Faktoren des Fristbeginns erkennbar ist (z.B. Bestelldatum oder Zahlungsdatum). Eine nach der Verbraucherrechterichtlinie konforme Beschreibung ist das folgende Beispiel:

„Die Lieferung der Waren erfolgt innerhalb von maximal 4 Werktagen (wochentags, ohne Feiertage) nach Abschluss des Vertrages bzw. Zeitpunkt der Zahlungsanweisung bei der Bank durch den Kunden.“ (BVDW 2014: BVDW-Whitepaper zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland.)

Mit der Verabschiedung der neuen Verbraucherrechterichtlinie tritt auch ein neues Widerrufsrecht in Kraft. Für den Unternehmer wichtig zu wissen ist, dass dieser den Kunden über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren des Widerrufsrechtes informieren und zudem auf das neue Musterformular für die Widerrufsbelehrung verweisen muss. Dieses muss mittels eines dauerhaften Datenträgers (z.B. PDF-Dokument) verfügbar sein und kann dem Verbraucher über den Webauftritt bereitgestellt werden. Dieses soll Hingegen ist es zukünftig nicht mehr verpflichtend, über die Folgen der Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren. Eine einheitliche, gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss wird mit dem Inkrafttreten der Verbraucherrechterichtlinie in § 357 Abs. 1 BGB n.F. geregelt. Dafür wird das bisher in Deutschland geltende „unendliche Widerrufsrecht“ (vorbehaltlich fehlender oder mangelnder Belehrung) insofern verändert, dass dieses auf max. 12 Monate und 14 Tage nach Fristbeginn begrenzt wird. Außerdem muss der Beweggrund des Verbrauchers zum Widerruf des Kaufvertrages in einer Erklärung ersichtlich gemacht werden, sodass es diesem nicht mehr möglich sein wird, die erworbene Ware ohne Angabe von Gründen an den Verkäufer zurückzusenden. Zudem sind die üblicherweise anfallenden Rücksendekosten der Ware künftig vom Verbraucher zu tragen, sofern der Unternehmer seinen Informationspflichten für die entsprechende Transaktion nach § 357 Abs. 6 S. 1 BGB n.F. und Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EGBGB n.F. nachgekommen ist. Auf der anderen Seite ist der Unternehmer nunmehr verpflichtet, die Kosten für die Sendung der Ware zum Kunden zu übernehmen, solange diese einer Standard-Sendung entsprechen (§ 357 Abs. 2 S. 1 BGB n.F.).

Fazit:

Im Rahmen der neuen Verbraucherrechterichtlinie haben sich die Anforderungen an Online-Angebote erhöht. Damit ist vor allem Dienstleistern im Online-Handel anzuraten, sich insbesondere über die neuen Informationspflichten und Vereinbarungen zur Widerrufsbelehrung zu informieren und die das Unternehmen betreffenden Paragraphen in den eigenen Angeboten und Verträgen bis zum 13. Juni 2014 umzusetzen.

Weiterführende Informationen finden sich im BVDW-Whitepaper zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Deutschland. Dieses gibt auch einen Überblick über die inhaltlichen Passagen des neuen Musterformulars für die Widerrufsbelehrung.

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