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Neue Regelungen für Webseitenbetreiber: DDG ersetzt das TMG

Illustration mit einer Hand, die auf einen Laptop-Bildschirm mit Rechtssymbolen zeigt, einer anderen Hand, die einen Wecker stellt, und verschiedenen abstrakten Designelementen im Hintergrund.

Was hat sich geändert?

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DGG) in Kraft getreten und ersetzt das Telemediengesetz (TMG) und das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG). Zudem ergänzt das Digitale-Dienste-Gesetz den Digital Service Act der EU. Das bisherige Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) wurde im gleichen Zug in das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. 

Sind Sie betroffen?

Die meisten Webseitenbetreiber sind von den Änderungen des DGG und TDDDG betroffen, da eine wesentliche Änderung der Impressumspflicht vorgenommen wurde. Die Pflicht, ein Impressum auf Ihrer Website einzubinden, basierte bisher auf dem §5 des Telemediengesetzes. Von nun an ist diese Pflicht im §5 des Digitale-Dienste-Gesetzes verankert. Die Inhalte bleiben bestehen, es müssen lediglich redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. Dies betrifft auch die Änderung des TTDSG in das TDDDG in Datenschutzerklärungen auf Websites. Nehmen Sie diese Änderungen nicht vor und verweisen auf ein veraltetes Gesetz, könnte es zu Abmahnungen kommen. 

Das müssen Sie tun: 

  1. Prüfen Sie Ihr Impressum und Ihre Datenschutzerklärung auf Aktualität.
  2. Enthält Ihr Impressum einen Verweis auf das Telemediengesetz? Dann müssen Sie den §5 des TMG gegen §5 des DGG ersetzen. 
  3. Enthält Ihre Datenschutzerklärung einen Verweis auf das TTDSG? Dann müssen Sie stattdessen auf das TDDDG verweisen. 

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