Website-Barrierefreiheit für öffentliche Einrichtungen: Pflicht oder Option?
Loreen Wollmann 16.10.2026

Website-Barrierefreiheit für öffentliche Einrichtungen: Pflicht oder Option?
Sie verwalten den Webauftritt einer Behörde, einer Hochschule oder einer kommunalen Einrichtung – und fragen sich, ob Barrierefreiheit für Sie wirklich verpflichtend ist oder ob es sich um eine freiwillige Kür handelt? Die kurze Antwort: Für öffentliche Stellen ist Website-Barrierefreiheit längst Pflicht, nicht Option. Die etwas längere Antwort liefert dieser Beitrag - auf Augenhöhe, verständlich und direkt aus der Praxis
Als erfahrener Partner für barrierefreie Webportale in TYPO3 und WordPress wissen wir: Die rechtlichen Grundlagen wirken zunächst unübersichtlich. BITV 2.0, EU-Richtlinie 2016/2102, EN 301 549, WCAG 2.1 – ein Buchstabensalat, der schnell überfordert. Doch keine Sorge: Wir bringen Ordnung ins Chaos und zeigen Ihnen Schritt für Schritt, was für Ihre Einrichtung wirklich gilt und wie Sie die Anforderungen souverän umsetzen.
Pflicht oder Option? Die klare Antwort für öffentliche Stellen
Für öffentliche Einrichtungen gibt es bei der Website-Barrierefreiheit nichts zu diskutieren: Sie ist gesetzlich vorgeschrieben. Grundlage ist die EU-Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. In Deutschland wurde sie über das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) in nationales Recht überführt.
Wichtig: Diese Pflicht besteht bereits seit Jahren – unabhängig vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das seit Juni 2025 vor allem private Unternehmen in die Pflicht nimmt. Öffentliche Stellen waren also schon vorher dran. Wer hier noch nicht handelt, ist nicht zu früh, sondern bereits im Verzug.
Was bedeutet das konkret? Websites, Intranets, Apps und elektronische Dokumente öffentlicher Stellen müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein – die vier Grundprinzipien der Barrierefreiheit.
Wer ist betroffen? Ein Überblick
Die Pflicht trifft nicht nur klassische Behörden. Der Kreis ist breiter, als viele denken:
| Einrichtungstyp | Beispiele | Pflicht? |
|---|---|---|
| Bundes- und Landesbehörden | Ministerien, Ämter, Finanzverwaltung | Ja |
| Kommunale Einrichtungen | Stadtverwaltungen, Gemeinden, Landkreise | Ja |
| Bildungseinrichtungen | Hochschulen, Schulen in öffentlicher Trägerschaft | Ja |
| Öffentlich-rechtliche Körperschaften | Krankenkassen, Kammern, Rundfunkanstalten | Ja |
| Öffentlich finanzierte Stellen | Einrichtungen mit überwiegend öffentlicher Förderung | In der Regel ja |
Faustregel: Wenn Ihre Einrichtung öffentliche Aufgaben wahrnimmt oder überwiegend öffentlich finanziert wird, gilt die Barrierefreiheitspflicht für Ihren digitalen Auftritt.
Welcher Standard gilt? WCAG, EN 301 549 und BITV 2.0
Hier wird es technisch – aber wir halten es übersichtlich. Drei Begriffe sollten Sie kennen:
- WCAG 2.1 (Level AA): Der internationale Standard für barrierefreie Webinhalte. Er definiert die konkreten Erfolgskriterien, etwa Kontraste, Tastaturbedienbarkeit und Textalternativen.
- EN 301 549: Die europäische Norm, die die WCAG-Kriterien aufgreift und für den europäischen Rechtsraum verbindlich macht.
- BITV 2.0: Die deutsche Verordnung, die diese Anforderungen für öffentliche Stellen national festschreibt – inklusive Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit und zum Feedback-Mechanismus.
In der Praxis bedeutet das: Wer WCAG 2.1 auf Level AA erfüllt, ist auf dem richtigen Weg – das ist das Ziel, an dem sich Ihre Umsetzung orientieren sollte.
Was Behörden zusätzlich brauchen: Erklärung und Feedback-Mechanismus
Im Gegensatz zu privaten Unternehmen müssen öffentliche Stellen zwei formale Pflichten erfüllen, die gern übersehen werden:
- Erklärung zur Barrierefreiheit: Eine öffentlich zugängliche Seite, die den Stand der Barrierefreiheit beschreibt – inklusive bekannter, noch nicht barrierefreier Inhalte.
- Feedback-Mechanismus: Nutzerinnen und Nutzer müssen Barrieren melden können. Außerdem ist ein Verweis auf die zuständige Schlichtungsstelle vorgeschrieben.
Diese beiden Elemente sind keine Kür, sondern feste Bestandteile der BITV 2.0. Fehlen sie, ist die Website auch bei guter technischer Umsetzung nicht regelkonform.
Schritt für Schritt zur barrierefreien Website
Schritt 1: Ist-Zustand erfassen
Bevor Sie umbauen, prüfen Sie den Status quo. Ein Accessibility-Audit deckt auf, wo Ihre Website hinter den Anforderungen zurückbleibt – von fehlenden Alternativtexten über mangelnde Kontraste bis zur Tastaturbedienbarkeit.
Schritt 2: Technische Basis prüfen
Setzen Sie auf ein CMS, das Barrierefreiheit von Haus aus unterstützt. TYPO3 bringt mit barrierefreien Templates und einer sauberen semantischen Struktur eine starke Grundlage mit. Auch WordPress lässt sich mit den richtigen Themes und Plugins barrierefrei gestalten – entscheidend ist die professionelle Konfiguration.
Schritt 3: Inhalte barrierefrei aufbereiten
Technik allein genügt nicht. Auch redaktionelle Inhalte müssen barrierefrei sein: aussagekräftige Alternativtexte, klare Überschriftenhierarchien, verständliche Sprache und barrierefreie PDF-Dokumente.
Schritt 4: Erklärung und Feedback-Kanal einrichten
Erstellen Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit und richten Sie einen funktionierenden Meldeweg ein. Beides gehört verpflichtend dazu.
Schritt 5: Dauerhaft pflegen
Barrierefreiheit ist kein Projekt mit Enddatum, sondern eine laufende Aufgabe. Schulen Sie Ihr Redaktionsteam und prüfen Sie neue Inhalte regelmäßig.
Was passiert bei Nichteinhaltung?
Anders als bei privaten Unternehmen drohen öffentlichen Stellen in der Regel keine unmittelbaren Bußgelder. Doch das heißt nicht, dass Versäumnisse folgenlos bleiben:
| Risiko | Konsequenz |
|---|---|
| Schlichtungsverfahren | Betroffene können die Schlichtungsstelle nach dem BGG anrufen |
| Verbandsklagen | Behindertenverbände können Verstöße gerichtlich verfolgen |
| Reputationsschaden | Öffentliche Kritik und Verlust von Vertrauen |
| Ausschluss von Bürgern | Menschen mit Behinderung können Leistungen nicht nutzen |
Checkliste: Ist Ihre Website regelkonform?
- Erfüllt Ihre Website die WCAG 2.1 auf Level AA?
- Sind alle Bilder mit aussagekräftigen Alternativtexten versehen?
- Ist die gesamte Seite per Tastatur bedienbar?
- Stimmen die Farbkontraste (mindestens 4,5:1 bei normalem Text)?
- Gibt es eine veröffentlichte Erklärung zur Barrierefreiheit?
- Existiert ein funktionierender Feedback-Mechanismus mit Verweis auf die Schlichtungsstelle?
- Sind PDF-Dokumente und Formulare barrierefrei?
- Ist Ihr Redaktionsteam für barrierefreie Inhalte geschult?
Haken hinter alles? Glückwunsch, Sie sind gut aufgestellt. Bleiben Fragezeichen, sollten Sie handeln – am besten mit professioneller Begleitung. Professionelle Unterstützung hier.
Fazit: Pflicht ja – aber auch eine Chance
Für öffentliche Einrichtungen ist Website-Barrierefreiheit eindeutig Pflicht, nicht Option. Doch jenseits der rechtlichen Vorgaben steckt darin eine echte Chance: Eine barrierefreie Website ist nutzerfreundlicher, technisch sauberer und besser auffindbar – für alle. Sie erfüllen damit nicht nur das Gesetz, sondern werden Ihrem öffentlichen Auftrag gerecht: digitale Teilhabe für jeden Menschen.
Der beste Zeitpunkt anzufangen war gestern. Der zweitbeste ist heute.
Hinweis: Dieser Artikel enthält allgemeine Empfehlungen zur Website-Barrierefreiheit für öffentliche Einrichtungen und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung. Für eine auf Ihre Einrichtung zugeschnittene Einschätzung empfehlen wir eine persönliche Analyse durch Fachleute.
FAQ
Welchen Standard muss meine Website erfüllen?
Was passiert, wenn meine Behörde die Vorgaben nicht erfüllt?
Was ist eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Was ist der Unterschied zwischen BITV 2.0 und dem BFSG?
Ist Barrierefreiheit für öffentliche Websites wirklich verpflichtend?
Brauche ich für Barrierefreiheit ein bestimmtes CMS?
Sie brauchen Unterstützung bei der Umsetzung?
Wir helfen Ihnen gerne weiter! Als zertifizierter TYPO3-Partner mit langjähriger Erfahrung im öffentlichen Sektor begleiten wir Sie von der Analyse über die Schulung bis zur technischen Umsetzung.